Wer zahlt die Krankenfahrt? Kostenübernahme einfach erklärt
Der Grundsatz: ärztlich verordnet und medizinisch notwendig
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer Behandlung, wenn die Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist und die Behandlung selbst von der Kasse bezahlt wird (§ 60 SGB V). Voraussetzung ist immer eine ärztliche Verordnung – das sogenannte Muster 4. Ohne diese Verordnung übernimmt die Kasse keine Kosten, auch nicht nachträglich.
Bei Fahrten zur stationären Behandlung, zu vor- und nachstationären Terminen, zu ambulanten Operationen und bei Rettungsfahrten ist die Kostenübernahme unkompliziert: Hier ist keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse nötig.
Ambulante Behandlung: grundsätzlich genehmigungspflichtig
Bei Fahrten zu einer rein ambulanten Behandlung – etwa zum Facharzt oder zur Physiotherapie – sieht das Gesetz dagegen grundsätzlich vor, dass Sie vorher einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen und eine Genehmigung abwarten müssen, bevor die Fahrt stattfindet. Das ist die Regel, von der es wichtige Ausnahmen gibt.
Diese vier Ausnahmen gelten ohne separaten Antrag
Nach der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gilt die Genehmigung in folgenden Fällen als automatisch erteilt – Sie reichen die Verordnung direkt beim Fahrdienst ein, ohne vorher bei der Kasse anzufragen:
- Sie befinden sich in einer Dauerbehandlung, die ein hohes Maß an Mobilität erfordert – insbesondere Dialyse, onkologische Chemotherapie oder Strahlentherapie. Als Dauerbehandlung in diesem Sinne gilt in der Regel eine ambulante Behandlung über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten.
- Ihr Schwerbehindertenausweis trägt das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilflos).
- Sie haben Pflegegrad 4 oder 5.
- Sie haben Pflegegrad 3 mit einer zusätzlichen dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität.
In all diesen Fällen bescheinigt Ihr Arzt oder Ihre Ärztin die Fahrt auf dem Muster 4, und Sie geben die Verordnung direkt beim Fahrdienst ab. Mehr dazu im Ratgeber Die Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4).
Alle anderen ambulanten Fahrten: Antrag vor Fahrtantritt
Liegt keine der vier Ausnahmen vor, reichen Sie die Verordnung vor der Fahrt bei Ihrer Krankenkasse ein und warten die Genehmigung ab. Die Kasse prüft dabei die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall. Ein typisches Beispiel: eine einzelne fachärztliche Untersuchung ohne Dauerbehandlung und ohne Pflegegrad – hier lohnt sich ein Anruf bei der Kasse, bevor Sie den Fahrdienst bestellen.
Was, wenn die Kasse ablehnt?
Lehnt Ihre Krankenkasse den Antrag ab, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung. Dagegen können Sie Widerspruch einlegen – die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids, und der Widerspruch muss innerhalb dieser Frist bei der Kasse eingegangen sein, nicht nur abgeschickt. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Um die Frist zu wahren, reicht zunächst ein formloser, kurzer Widerspruch; die ausführliche Begründung können Sie nachreichen. Fragen Sie im Zweifel bei einer unabhängigen Patientenberatung nach, welche Unterlagen für eine erneute Prüfung hilfreich sind.
Was bleibt bei Ihnen hängen?
Auch wenn die Kasse die Fahrt übernimmt, zahlen Sie pro Fahrt eine gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Diese Zuzahlung fällt in allen Ausnahmefällen ebenso an wie bei genehmigten Fahrten – es sei denn, Sie sind von Zuzahlungen befreit. Details dazu, inklusive Belastungsgrenze und Befreiungsantrag, finden Sie im Ratgeber Zuzahlung und Befreiung bei Krankenfahrten.
Welches Fahrzeug übernimmt die Fahrt?
Ob Taxi, Mietwagen mit Rollstuhlrampe, Tragestuhl-Fahrzeug oder liegend ausgestatteter Wagen infrage kommt, richtet sich nach Ihrem gesundheitlichen Zustand und wird auf der Verordnung vermerkt. Die Unterschiede erklärt der Ratgeber Rollstuhl, Tragestuhl oder liegend: Welcher Fahrdienst passt zu wem?.
Häufige Fragen
Brauche ich für jede Fahrt eine neue Verordnung?
Bei einer Dauerbehandlung wie Dialyse oder Chemotherapie stellt der Arzt in der Regel eine Verordnung für die gesamte Behandlungsserie aus, keine Einzelverordnung je Fahrt. Fragen Sie in der Praxis konkret danach.
Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung fahre und keine Ausnahme vorliegt?
Dann trägt die Krankenkasse die Kosten in der Regel nicht, auch nicht nachträglich. Stellen Sie den Antrag deshalb immer vor der Fahrt.
Zahlt die Kasse auch die Rückfahrt?
Ja, die Verordnung und die Kostenübernahme gelten grundsätzlich für Hin- und Rückfahrt, wenn beide medizinisch notwendig sind.
Gilt das auch für privat Versicherte?
Dieser Ratgeber bezieht sich auf die gesetzliche Krankenversicherung. Privat Versicherte klären die Kostenübernahme direkt mit ihrer Versicherung, die Bedingungen können abweichen.
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Zur SucheErstellt vom Team eines niedersächsischen Taxi- und Krankenfahrtunternehmens mit täglicher Abrechnungspraxis mit den gesetzlichen Krankenkassen.